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150 GG CH-LU

§ 18 Gemeindegesetz (GG) - Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung

Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
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§ 18 GG · Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung

1. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung. Er legt im Rahmen der Rechtsordnung die Organisation und das Controlling-System der Gemeinde fest.

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