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150 GG CH-LU

§ 17a Gemeindegesetz (GG) - Gemeindestrategie

Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
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§ 17a GG · Gemeindestrategie

1. Der Gemeinderat erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn der Amtsdauer eine Gemeindestrategie mit langfristigen Zielen für die Gemeinde.

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