150
GG
CH-LU
§ 17a Gemeindegesetz (GG) - Gemeindestrategie
Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
§ 17a GG · Gemeindestrategie
1. Der Gemeinderat erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn der Amtsdauer eine Gemeindestrategie mit langfristigen Zielen für die Gemeinde.