150
GG
CH-LU
§ 17 Gemeindegesetz (GG) - Politische Führung
Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
§ 17 GG · Politische Führung
1. Der Gemeinderat ermöglicht den Stimmberechtigten, bei der politischen Führung der Gemeinde in der von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Form mitzuwirken.
2. Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese periodisch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erforderlichen Steuerungsmassnahmen vor.
3. Die Instrumente der politischen Planung umfassen
a. die Gemeindestrategie gemäss § 17a,
b. das Legislaturprogramm gemäss § 17b,
c. den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den §§ 8 und 9 FHGG,
d. das Budget gemäss den §§ 10-13 FHGG.