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GG
CH-LU
§ 16 Gemeindegesetz (GG) - Wahl
Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
§ 16 GG · Wahl
1. Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63.
2. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Verhältniswahlverfahren vorsehen.