Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 GG CH-LU

§ 16 Gemeindegesetz (GG) - Wahl

Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 GG · Wahl

1. Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63.

2. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Verhältniswahlverfahren vorsehen.

← § 15 GG Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand § 17 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →