§ 15 Gemeindegesetz (GG) - Organisation
§ 15 GG · Organisation
1. Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern.
2. Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl. Diese hält fest, ob für ein bestimmtes Amt im Gemeinderat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Gemeinderat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu.
3. Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Organisation des Gemeinderates und legt insbesondere fest
a. die Aufgaben der einzelnen Ämter des Gemeinderates,
b. die Geschäfte oder Geschäftsbereiche, für die der Gemeinderat einzelnen Mitgliedern, Ausschüssen des Gemeinderates oder Verwaltungseinheiten der Gemeindeverwaltung selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen kann,
c. die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die berechtigt sind, in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; diese haben dem Gemeinderat umgehend Bericht zu erstatten.
4. Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.