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150 GG CH-LU

§ 14 Gemeindegesetz (GG) - Allgemeine Aufgaben

Organisation der Gemeinde - Gemeinderat
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§ 14 GG · Allgemeine Aufgaben

1. Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamtverantwortung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

2. Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrecht sowie Vorschriften, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde.

3. Er erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem andern Organ der Gemeinde übertragen sind.

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