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150 GG CH-LU

§ 13 Gemeindegesetz (GG) - Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum

Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde mit Gemeindeparlament
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§ 13 GG · Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum

1. Den Stimmberechtigten müssen folgende Befugnisse vorbehalten bleiben

a. Wahl des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments,

b. Beschluss der Gemeindeordnung,

c. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet.

2. Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum

a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen gemäss § 10 Unterabsatz b Ziffer 3,

b. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss,

c. * Beschlüsse über Sonder- und Zusatzkredite,

d. * Abschluss von Konzessionsverträgen,

1. * ...

2. * ...

3. * ...

4. * ...

e. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt.

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