Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 GG CH-LU

§ 12 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätzliches

Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde mit Gemeindeparlament
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 GG · Grundsätzliches

1. Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse beim strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufs sowie bei den Wahlen und Sachgeschäften unter Vorbehalt von § 13 übertragen.

2. Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.

← § 11 GG Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand § 13 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →