150
GG
CH-LU
§ 12 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätzliches
Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde mit Gemeindeparlament
§ 12 GG · Grundsätzliches
1. Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse beim strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufs sowie bei den Wahlen und Sachgeschäften unter Vorbehalt von § 13 übertragen.
2. Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.