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150 GG CH-LU

§ 114a Gemeindegesetz (GG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2024

Schlussbestimmungen
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§ 114a GG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2024

1. Erlässt die Gemeinde bis zum 1. Januar 2030 keine Regelungen nach § 6a, gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip sinngemäss.

2. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Frist um maximal sechs Monate erstrecken.

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