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150 GG CH-LU

§ 114 Gemeindegesetz (GG) - Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises

Schlussbestimmungen
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§ 114 GG · Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises

1. Für die Einführung der Anlagebuchhaltung gemäss § 88 und des Kostenausweises gemäss § 77 gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2009.

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