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GG
CH-LU
§ 114 Gemeindegesetz (GG) - Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises
Schlussbestimmungen
§ 114 GG · Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises
1. Für die Einführung der Anlagebuchhaltung gemäss § 88 und des Kostenausweises gemäss § 77 gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2009.