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150 GG CH-LU

§ 113 Gemeindegesetz (GG) - Statuten der Gemeinde- und der Zweckverbände

Schlussbestimmungen
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§ 113 GG · Statuten der Gemeinde- und der Zweckverbände

1. Die Gemeinde- und die Zweckverbände haben ihre Statuten spätestens auf den 1. Januar 2008 anzupassen.

2. Solange und soweit die Statuten noch nicht angepasst und in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft.

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