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150 GG CH-LU

§ 111 Gemeindegesetz (GG) - Landeskirchen

Schlussbestimmungen
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§ 111 GG · Landeskirchen

1. Die Landeskirchen haben ihre gesetzlichen Grundlagen spätestens auf den 31. Dezember 2007 an dieses Gesetz anzupassen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Frist erstrecken.

2. Solange und soweit die Kirchgemeinden und die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen ihre gesetzlichen Grundlagen noch nicht angepasst und in Kraft gesetzt haben, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962.

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