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150 GG CH-LU

§ 11 Gemeindegesetz (GG) - Kontrolle und Steuerung

Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde ohne Gemeindeparlament
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§ 11 GG · Kontrolle und Steuerung

1. Die Stimmberechtigten haben mindestens folgende Kontroll- und Steuerungsbefugnisse über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates

a. * Kenntnisnahme von den Berichten des strategischen Controlling-Organs gemäss § 19 Absatz 2 FHGG,

b. * Genehmigung des Jahresberichts des Gemeinderates mit dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans,

c. * Genehmigung der Jahresrechnung,

d. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite.

2. ...

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