§ 109 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindebeschwerde
§ 109 GG · Gemeindebeschwerde
1. Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckverbände beim Kantonsgericht mit Gemeindebeschwerde angefochten werden.
2. Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Volksabstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
4. Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies die Beschwerdeinstanz oder das instruierende Departement anordnet.
5. Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden
a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung eines Sachverhalts,
b. die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens.
6. Im Übrigen ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig.