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GG
CH-LU
§ 108 Gemeindegesetz (GG) - Amtsenthebung
Kantonale Aufsicht - Verfahren
§ 108 GG · Amtsenthebung
1. Hat eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Person schwere oder wiederholte strafbare Handlungen oder Amtspflichtverletzungen begangen, sodass ihr Verbleiben im Amt mit den öffentlichen Interessen unvereinbar ist, kann sie der Regierungsrat vorläufig im Amt einstellen oder ihres Amtes entheben.
2. Bei der Amtsenthebung einer Person, die im Mehrheitswahlverfahren gewählt wurde, setzt der Gemeinderat eine ausserordentliche Neuwahl für den Rest der Amtsdauer an. Für Personen, die im Verhältniswahlverfahren gewählt wurden, bestimmt er die Ersatzperson nach den Regeln für die Nationalratswahlen.