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150 GG CH-LU

§ 107 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren vor dem Regierungsrat

Kantonale Aufsicht - Verfahren
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§ 107 GG · Verfahren vor dem Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann das Verfahren einstellen, an die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde zur Erledigung zurückweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen oder eine aufsichtsrechtliche Massnahme verfügen.

2. Der Regierungsrat kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen und falls notwendig eine Administrativuntersuchung anordnen.

3. Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Dieser kann auf die Überbindung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.

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