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150 GG CH-LU

§ 106 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

Kantonale Aufsicht - Verfahren
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§ 106 GG · Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde Unterlagen verlangen und den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären.

2. In Angelegenheiten der Finanzaufsicht gilt folgendes Verfahren

a. Die Aufsichtsbehörde prüft die von der Gemeinde eingereichten Planungs- und Kontrollunterlagen jährlich. Sind die Unterlagen unvollständig oder zu wenig aussagekräftig, klärt sie den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt ab.

b. Stellt die Aufsichtsbehörde keine aufsichtsrechtlich erheblichen Mängel fest, hält sie dies im Kontrollbericht fest und stellt diesen dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten zu.

c. Stellt die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich erhebliche Mängel fest, hält sie diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kontrollbericht fest. Sie kann Weisungen erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 2b.

d. Hält die Aufsichtsbehörde andere aufsichtsrechtliche Massnahmen für erforderlich, stellt sie den Kontrollbericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem Regierungsrat zu.

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