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150 GG CH-LU

§ 104 Gemeindegesetz (GG) - Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 104 GG · Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten

1. Kantonale Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sind der Regierungsrat und die von ihm in der Verordnung bezeichneten Aufsichtsbehörden.

2. Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 verfügen. Die in der Verordnung bezeichnete Aufsichtsbehörde ist für den Erlass von Weisungen zuständig.

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