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GG
CH-LU
§ 104 Gemeindegesetz (GG) - Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten
Kantonale Aufsicht - Allgemeines
§ 104 GG · Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten
1. Kantonale Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sind der Regierungsrat und die von ihm in der Verordnung bezeichneten Aufsichtsbehörden.
2. Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 verfügen. Die in der Verordnung bezeichnete Aufsichtsbehörde ist für den Erlass von Weisungen zuständig.