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150 GG CH-LU

§ 103 Gemeindegesetz (GG) - Massnahmen

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 103 GG · Massnahmen

1. Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

2. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind

a. Weisungen an ein Gemeindeorgan, ausgenommen an die Stimmberechtigten,

b. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Gemeindeorgans,

c. die Amtsenthebung,

d. der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung einer kantonalen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden.

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