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150 GG CH-LU

§ 102 Gemeindegesetz (GG) - Prüfungsumfang

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 102 GG · Prüfungsumfang

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft soweit erforderlich, ob die Organisation und die Führungsprozesse der Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen des FHGG vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für die rechtsstaatliche Steuerung erfüllt.

2. Sie prüft jährlich, ob das Budget und das Legislaturprogramm, der Aufgaben- und Finanzplan sowie der Jahresbericht mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Buchführungsvorschriften und den verlangten Finanzkennzahlen, vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts erfüllt.

3. Der kantonalen Aufsichtsbehörde steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.

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