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150 GG CH-LU

§ 101 Gemeindegesetz (GG) - Dokumentationspflicht

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 101 GG · Dokumentationspflicht

1. Die Gemeinde reicht der kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich folgende Unterlagen ein

a. * ...

b. * Planungsunterlagen: Gemeindestrategie, Legislaturprogramm, Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget,

c. Kontrollunterlagen: Rechnung samt Verhandlungsprotokoll und Jahresbericht, Berichte des Rechnungsprüfungsorgans mit den Revisionsunterlagen sowie Berichte der allfälligen Controlling-Kommission.

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