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150 GG CH-LU

§ 100 Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 100 GG · Geltungsbereich

1. Der kantonalen Aufsicht unterstehen

a. die Gemeinden, ausgenommen Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind,

b. die Gemeindeverbände.

2. Die Vorschriften über die Gemeindeorgane gelten sinngemäss für die Verbandsorgane.

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