150
GG
CH-LU
§ 100 Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich
Kantonale Aufsicht - Allgemeines
§ 100 GG · Geltungsbereich
1. Der kantonalen Aufsicht unterstehen
a. die Gemeinden, ausgenommen Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind,
b. die Gemeindeverbände.
2. Die Vorschriften über die Gemeindeorgane gelten sinngemäss für die Verbandsorgane.