§ 10 Gemeindegesetz (GG) - Wahlen und Sachgeschäfte
§ 10 GG · Wahlen und Sachgeschäfte
1. Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse
a. Wahl
1. des Gemeinderates,
2. * der Bildungskommission, soweit die Wahl nicht gemäss § 21 dem Gemeinderat übertragen ist,
3. des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission,
4. des Urnenbüros.
b. Rechtsetzung
1. Beschluss der Gemeindeordnung,
2. Beschluss von Reglementen,
3. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird.
c. Finanzgeschäfte
1. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss sowie über die Nachtragskredite,
2. * Genehmigung des Jahresberichts mit der Jahresrechnung,
3. * Beschluss über die Sonder- und Zusatzkredite,
4. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite,
4.1. * ...
4.2. * ...
4.3. * ...
4.4. * ...
5. * Abschluss von Konzessionsverträgen,
6. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt,
7. * Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten dessen Zweckbindung begründet haben.
d. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet: Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand oder im Gemeindegebiet und Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Nebenfolgen.