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135 LUPK CH-LU

Art. 9 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Versicherungsplan

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 LUPK-Reglement · Versicherungsplan

1. Versicherte sind grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss Art. 1.1n dieses Reglements (ohne Anhang 1) versichert.

2. Sie können sich ab dem massgebenden Alter 42 dem Versicherungsplan Plus2 oder Plus3 gemäss Art. 1.1o unterstellen.

3. Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Beiträge der Versicherten (Art. 47) und der Altersgutschriften (Art. 23). Der Arbeitgeber bezahlt im Versicherungsplan Plus2 oder Plus3 die gleichen Beiträge wie im Basisplan.

4. Versicherte welche die Voraussetzung von Art. 9.2 erfüllen, können von der LUPK bis spätestens 30. November schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen.

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