Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 8 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anrechenbarer Jahresverdienst

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 LUPK-Reglement · Anrechenbarer Jahresverdienst

1. Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand definiert die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile im Anhang 5.

2. Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Abweichende Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen bleiben im Rahmen des Maximalbetrags von Art. 79c BVG vorbehalten. Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahresbesoldung als anrechenbarer Jahresverdienst.

3. Die LUPK setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung. Sie kann den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen.

4. Bei Lohnänderungen während des Kalenderjahres wird der anrechenbare Jahresverdienst jeweils auf den Beginn eines Monats wie folgt angepasst

a. bei Personen mit festen Pensen auf den Zeitpunkt der Lohnänderung,

b. bei Personen mit schwankenden Pensen grundsätzlich auf den Beginn des folgenden Jahres. Eine sofortige Anpassung erfolgt, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der anrechenbare Jahresverdienst für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) und in erheblichem Mass (d.h. über 20%) verändern wird.

5. Rückwirkende Anpassungen des anrechenbaren Jahresverdienstes für abgeschlossene Kalenderjahre werden nur auf Gesuch der versicherten Person oder des Arbeitgebers und wenn sich dadurch der anrechenbare Jahresverdienst um mindestens 10 Prozent ändert vorgenommen.

6. Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn des Reglements erzielt wird, kann nicht versichert werden.

7. Versicherte, deren anrechenbarer Jahresverdienst sich nach der Vollendung des 58. Lebensjahres wahrscheinlich für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) um mindestens 10 Prozent bis höchstens auf die Hälfte reduziert, bleiben auf Verlangen längstens bis zum Rentenalter auf dem bisherigen anrechenbaren Jahresverdienst versichert. Ausgenommen davon sind Lohnreduktionen als Folge eines Wechsels des Arbeitgebers, teilweiser Invalidität oder im Falle einer Teilpensionierung. Die versicherte Person bezahlt auf dem freiwillig versicherten Lohnanteil nebst ihren Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 47 und 48. Auf diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.

← Art. 7 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 9 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →