Art. 70c Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Übergangsbestimmung zur Änderung des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2021
Art. 70c LUPK-Reglement · Übergangsbestimmung zur Änderung des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2021
1. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar 2021 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
2. Zur Partnerrente gemäss Art. 32: Das neue Recht findet keine Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf Rententeilen angewendet, deren Anspruch nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist.
3. Zur Partnerrente gemäss Art. 32 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung: Art. 32 in der bisherigen Fassung findet Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das bisherige Recht nur auf diesem Rententeil angewendet.
4. Zum Todesfallkapital gemäss Art. 35: Das neue Recht findet keine Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf dem aktiven Teil des Altersguthabens angewendet.