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135 LUPK CH-LU

Art. 70a Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Art. 29 und 49 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2019

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 70a LUPK-Reglement · Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Art. 29 und 49 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2019

1. Für Versicherte, die seit dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, finanziert der Arbeitgeber die nach dem vollendeten 62. Lebensjahr gemäss Art. 29 LUPK-Reglement in der Fassung vom 12. Dezember 2013 auszurichtenden AHV-Ersatzrenten wie folgt

a. Für pensionierte Versicherte, welche am 1. Januar 2019 eine ganze oder eine Teil-Altersrente beziehen, ohne Einschränkung entsprechend ihrer Alters-Rentenberechtigung.

b. Für aktive Versicherte in dem Masse, soweit ihre AHV-Ersatzrente zwischen dem 1. Januar 2019 bis und mit 31. Dezember 2021 ausgerichtet wird.

2. Verlangt eine versicherte Person eine AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28, werden bei den Kosten gemäss Art. 28.4 die gemäss Art. 70a.1 vom Arbeitgeber finanzierten Leistungen angerechnet.

3. Die Kosten der durch die Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrenten werden in Form eines jährlichen Beitrags von 0,7 Prozent der versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Finanzierung der AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Die Beitragspflicht endet ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der AHV-Ersatzrenten finanziert sind. Ein allfälliger Überschuss wird als Arbeitgeberleistung auf die Sonderrechnung gemäss Art. 70b.7 übertragen.

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