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135 LUPK CH-LU

Art. 7 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Versicherte Besoldung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 LUPK-Reglement · Versicherte Besoldung

1. Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss Art. 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).

2. Wird der bei der LUPK anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.

3. Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Art. 7.1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt (Art. 38.1).

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