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135 LUPK CH-LU

Art. 6a Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6a LUPK-Reglement · Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

1. Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 BVG weiterführen oder die Weiterführung gemäss Art. 6a.2-7 dieses Reglements bei der LUPK verlangen. Eine auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gilt als Auflösung durch den Arbeitgeber. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der LUPK, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Die versicherte Person muss die Weiterführung der Versicherung schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung verlangen.

2. Im Fall der Weiterversicherung wird die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein und wird ein Teil der Austrittsleistung überwiesen, reduziert sich die versicherte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Überweisung.

3. Die versicherte Person bezahlt für die Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht. Führt sie die Altersvorsorge weiter, hat sie zudem sowohl den Beitrag des Versicherten als auch den Beitrag des Arbeitgebers für das Alter zu bezahlen. Auf den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.

4. Im Rahmen der Weiterversicherung bezahlt die versicherte Person im Sanierungsfall die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge.

5. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die LUPK die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Verbleibt danach mindestens ein Drittel der Austrittsleistung in der LUPK, so kann die versicherte Person die Versicherung bei der LUPK entsprechend der darin verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Werden mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt, endet die Versicherung bei der LUPK (siehe Abs. 6).

6. Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod, Invalidität oder Alter, spätestens aber bei Erreichen des Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die LUPK bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. Im Falle von Beitragsausständen endet die Versicherung am letzten Tag der Periode, für welche die Beiträge bezahlt worden sind. Ein Beitragsausstand liegt vor, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum der Mahnung bezahlt wurden.

7. Endet die Weiterversicherung vor Erreichen des frühestmöglichen Alters für den Bezug von Altersleistungen, so gelten die Bestimmungen über den Austritt. Ansonsten werden die Altersleistungen ausgerichtet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.

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