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135 LUPK CH-LU

Art. 69 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche

Verfahren und Rechtspflege
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Art. 69 LUPK-Reglement · Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche

1. Das zuständige Gericht gemäss Art. 73 BVG beurteilt Streitigkeiten zwischen der LUPK, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 BVG.

2. Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der LUPK die Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die LUPK nimmt innert 30 Tagen zu den Klagebegehren Stellung.

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