135
LUPK
CH-LU
Art. 66 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen
Organisation - Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
Art. 66 LUPK-Reglement · Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen
1. Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen für Schäden, die sie der LUPK verursacht haben, richtet sich nach Art. 52 BVG.
2. Die Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen für Schäden, die sie den Anspruchsberechtigten und Dritten verursacht haben, richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988. Dieses regelt auch den Rückgriff.
3. Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 52 Absatz 4 BVG.