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135 LUPK CH-LU

Art. 65 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge

Organisation - Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
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Art. 65 LUPK-Reglement · Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge

1. Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge prüft mindestens alle drei Jahre, ob

a. die LUPK Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann,

b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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