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LUPK
CH-LU
Art. 65 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
Organisation - Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
Art. 65 LUPK-Reglement · Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
1. Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge prüft mindestens alle drei Jahre, ob
a. die LUPK Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann,
b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.