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135 LUPK CH-LU

Art. 62 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Organisationsrechtliche Stellung

Organisation - Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
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Art. 62 LUPK-Reglement · Organisationsrechtliche Stellung

1. Die LUPK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.

2. Die LUPK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.

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