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135 LUPK CH-LU

Art. 61 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Einberufung und Durchführung

Organisation - Versammlung der Versicherten
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Art. 61 LUPK-Reglement · Einberufung und Durchführung

1. Die Versammlung der Versicherten wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen werden den Versicherten spätestens 20 Tage vor der Durchführung der Versammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieses Reglements vorgesehen, sind die Versicherten angemessen zu informieren.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versammlung.

3. Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen. Bei Wahlen gemäss Art. 55.2 gelten die Bestimmungen des Wahlreglements.

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