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135 LUPK CH-LU

Art. 60 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Versammlung der Versicherten

Organisation - Versammlung der Versicherten
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Art. 60 LUPK-Reglement · Versammlung der Versicherten

1. Die Versammlung der Versicherten wird einberufen für Wahlen und bei Änderungen des Reglements gemäss Art. 59b.

2. Die Versammlung der Versicherten findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 Prozent der Versicherten statt.

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