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135 LUPK CH-LU

Art. 6 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Freiwillige Risikoversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 LUPK-Reglement · Freiwillige Risikoversicherung

1. Versicherte können die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der LUPK für längstens zwei Jahre weiterführen.

2. Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen

a. Das Altersguthaben bleibt bei der LUPK und wird verzinst. Es erfolgen keine Altersgutschriften.

b. Die versicherte Person bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht, erhöht um einen allfälligen Sanierungsbeitrag gemäss Art. 48.4.

c. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.

d. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von Art. 17.1 und 17.2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt.

3. Die freiwillige Risikoversicherung endet

a. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen,

b. * mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nicht ein durch den Arbeitgeber bewilligter unbesoldeter Urlaub von längstens 6 Monaten vorliegt,

c. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit,

d. wenn die versicherte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder

e. wenn die versicherte Person selbständig erwerbstätig ist.

4. Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Art. 43 findet Anwendung. Wird die versicherte Person wieder obligatorisch bei der LUPK versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.

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