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LUPK
CH-LU
Art. 58 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Geschäftsleitung
Organisation - Verwaltung
Art. 58 LUPK-Reglement · Geschäftsleitung
1. Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die LUPK nach den Weisungen des Vorstandes. Er oder sie vertritt die LUPK nach aussen und trifft alle Entscheidungen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.