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135 LUPK CH-LU

Art. 55 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Zusammensetzung

Organisation - Vorstand
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Art. 55 LUPK-Reglement · Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus zwölf Personen.

2. Sechs Mitglieder werden nach Massgabe des Wahlreglements als Arbeitnehmervertretung gewählt.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

3. Sechs Personen werden vom Regierungsrat als Arbeitgebervertretung bestimmt. Die Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.

4. Der Vorstand wählt das Präsidium und das Vizepräsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung.

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