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135 LUPK CH-LU

Art. 54 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Aufgaben

Organisation - Vorstand
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Art. 54 LUPK-Reglement · Aufgaben

1. Der Vorstand ist das oberste Organ der LUPK. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der LUPK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der LUPK und überwacht die Geschäftsführung.

2. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Festlegung des Finanzierungssystems,

b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel,

c. Erlass und Änderung von Reglementen und Weisungen,

d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung,

e. Festlegung der Zinssätze und der übrigen technischen Grundlagen,

f. Festlegung der Organisation,

g. Ausgestaltung des Rechnungswesens,

h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information,

i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen,

j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen,

k. Wahl und Abberufung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle,

l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der LUPK und über den allfälligen Rückversicherer,

m. Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses,

n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen,

o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen,

p. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die LUPK,

q. Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.

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