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135 LUPK CH-LU

Art. 53 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Kosten der Verwaltung

Finanzierung
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Art. 53 LUPK-Reglement · Kosten der Verwaltung

1. Die LUPK trägt die Kosten der Verwaltung.

2. Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

3. Die LUPK kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einer versicherten Person oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührengesetz erheben.

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