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LUPK
CH-LU
Art. 52 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Dauer der Beitragspflicht
Finanzierung
Art. 52 LUPK-Reglement · Dauer der Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht der Versicherten beginnt
a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,
b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
2. Die Beitragspflicht endet, wenn
a. die Versicherung endet,
b. Versicherte eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente beziehen,
c. * Versicherte das 65. Lebensjahr, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis längstens das 70. Lebensjahr vollendet haben.