Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 52 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Dauer der Beitragspflicht

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 LUPK-Reglement · Dauer der Beitragspflicht

1. Die Beitragspflicht der Versicherten beginnt

a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,

b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.

2. Die Beitragspflicht endet, wenn

a. die Versicherung endet,

b. Versicherte eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente beziehen,

c. * Versicherte das 65. Lebensjahr, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis längstens das 70. Lebensjahr vollendet haben.

← Art. 51 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 53 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →