Art. 51 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen
Art. 51 LUPK-Reglement · Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen
1. Die LUPK kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.
2. Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens einem der folgenden Beträge
a. in einem beliebigen Zeitpunkt der Zahlung: Differenz zwischen
1. dem Richtwert des Altersguthabens gemäss Anhang 2, berechnet auf der aktuellen versicherten Besoldung, und
2. dem Altersguthaben der versicherten Person,
b. * bei einem Einkauf auf den Zeitpunkt des Altersrücktrittes vor dem Rentenalter: Betrag, der zur Erhöhung der Altersrente auf die versicherte Invalidenrente (Art. 39) erforderlich ist; dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um das Kapital zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die versicherte Person (Art. 28.4).
3. Hat die versicherte Person Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d Absatz 3a BVG nicht mehr zulässig, kann die versicherte Person freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen Eintrittsleistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss Art. 51.2 erreichen.
4. Wurde das Altersguthaben der versicherten Person im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung geteilt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn der Wiedereinkauf nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG vollständig erfolgt ist.