Art. 50 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Eintrittsleistungen
Art. 50 LUPK-Reglement · Eintrittsleistungen
1. Versicherte sind verpflichtet, der LUPK die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.
2. Versicherte können der LUPK jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Zahlungen mit Wirkung auf ein abgeschlossenes Rechnungsjahr sind nicht zulässig.
3. Die Risikoleistungen werden ohne Berücksichtigung der freiwilligen Eintrittsleistungen berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, vor der Bezahlung der freiwilligen Eintrittsleistungen entstanden ist. Die LUPK erstattet den Anspruchsberechtigten die freiwilligen Eintrittsleistungen in diesem Fall zurück.
4. Wurden freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
5. Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten der freiwilligen Eintrittsleistung beteiligen. In einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person kann bei der Berechnung der Austrittsleistung ein Abzug höchstens im Umfang gemäss Art. 7 FZG geregelt werden. Der nicht verbrauchte Teil der Arbeitgeberbeteiligung wird dem Arbeitgeberbeitragsreservekonto des entsprechenden Arbeitgebers gutgeschrieben. Die Vereinbarung ist vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Fehlt eine solche, wird kein Abzug vorgenommen.