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135 LUPK CH-LU

Art. 5 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Beginn und Ende der Versicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 LUPK-Reglement · Beginn und Ende der Versicherung

1. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar

a. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,

b. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.

2. Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der LUPK und dem angeschlossenen Arbeitgeber.

3. Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis oder gegebenenfalls mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.

4. Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Versicherung, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung.

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