Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 48 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Sanierungsmassnahmen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 LUPK-Reglement · Sanierungsmassnahmen

1. Liegt der Deckungsgrad der LUPK am Stichtag unter 100 Prozent, trifft die LUPK in Abhängigkeit des Deckungsgrades folgende Sanierungsmassnahmen, wobei immer der seit Beginn der Sanierung am Stichtag ermittelte tiefste Deckungsgrad massgebend ist

a. * Bei Deckungsgrad unter 100 Prozent aber nicht tiefer als 95 Prozent entscheidet der Vorstand über Sanierungsbeiträge. Werden Sanierungsbeiträge erhoben, dürfen diese total 3 Prozent der versicherten Besoldung nicht übersteigen.

b. * Bei Deckungsgrad unter 95 Prozent aber nicht tiefer als 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 3 Prozent und höchstens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen.

c. * Bei Deckungsgrad unter 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen und höchstens dem maximalen Sanierungsbeitrag gemäss § 63a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 [9] entsprechen.

2. Der Stichtag ist der 31. März jeden Jahres.

3. Die Sanierungsbeiträge werden zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den aktiven Versicherten getragen. Der Vorstand kann festlegen, dass die aktiven Versicherten ihren Anteil ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben leisten. Eine Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben liegt vor, wenn die Verzinsung der umhüllenden Altersguthaben zu einem Zinssatz erfolgt, der tiefer als der BVG-Mindestzinssatz ist. Die Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben findet im Anrechnungsprinzip statt und hat keinen Einfluss auf die Schattenrechnung gemäss Art. 11. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung der umhüllenden Altersguthaben.

4. Die vom Vorstand beschlossenen Sanierungsmassnahmen gelten für die Versicherten der freiwilligen Risikoversicherung gemäss Art. 6 im gleichen Ausmass wie für die aktiv Versicherten.

5. Die Sanierungsbeiträge werden jeweils mindestens während eines ganzen Kalenderjahres erhoben.

← Art. 47 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 50 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →