Art. 46 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum
Art. 46 LUPK-Reglement · Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum
1. Versicherte können bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, spätestens bis zum Rentenalter
a. von der LUPK einen Vorbezug verlangen oder
b. ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen oder ihre Freizügigkeitsleistung verpfänden.
2. Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig
a. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und
b. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, durch die Versicherte eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanzieren.
3. Der Vorbezug oder die Verpfändung darf den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Haben Versicherte das 50. Lebensjahr überschritten, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.
4. Die LUPK vermittelt den Versicherten auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risikoleistungen der LUPK decken.