Art. 45 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Art. 45 LUPK-Reglement · Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung
1. Freizügigkeitsähnliche Leistungen der LUPK sind
a. Vorbezug gemäss Art. 46,
b. Verpfändung gemäss Art. 46 und
c. * Zahlung zur Deckung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung.
2. Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung.
3. Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertragung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG (Art. 43.3a) wird der ausbezahlte Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.
4. Der Vorstand erlässt im Anhang 6 die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung schon eingetreten ist oder während des Scheidungsverfahrens eintritt.