Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 44 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Übertragung der Freizügigkeitsleistung

Leistungen - Austrittsleistungen - Freizügigkeitsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 LUPK-Reglement · Übertragung der Freizügigkeitsleistung

1. Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt.

2. Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der LUPK mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die LUPK der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung samt Zins.

3. Versicherte können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn

a. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen,

b. die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt oder

c. sie die Schweiz endgültig verlassen; Art. 25f FZG bleibt vorbehalten.

← Art. 43 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 45 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →