Art. 43 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
Art. 43 LUPK-Reglement · Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
1. Versicherte haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Versicherung gemäss Art. 5.2 oder 5.3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. Art. 6 bleibt vorbehalten. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente. Sie haben auf schriftliches Gesuch hin Anspruch auf die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung bis zum Rentenalter, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind.
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2. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von einer versicherten Person bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.
3. Der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG entspricht
a. den Eintrittsleistungen der versicherten Person samt Zins,
b. den von der versicherten Person bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Lebensjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens um 100 Prozent.
4. Im Fall einer Teilliquidation der LUPK wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement über die Teilliquidation.
5. Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt der versicherten Person mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst. Die LUPK entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle notwendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.
6. Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, kann sie schriftlich die Übertragung eines Teils der im Zeitpunkt der Lohnreduktion versicherten Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Anteil wird entsprechend der Lohnreduktion festgesetzt. Er wird weiter in dem Masse reduziert, soweit der wegfallende Lohn nicht bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zusätzlich versichert wird. Der überwiesene Teil der Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben der versicherten Person belastet.