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LUPK
CH-LU
Art. 42 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente
Leistungen - Versicherungsleistungen - Invalidenleistungen
Art. 42 LUPK-Reglement · Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente
1. Die LUPK kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person
a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder
b. * die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat oder
c. * ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.
2. Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.